Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGEIRCHT
- 1 BvR 1079/96 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau N...
Goethestraße 18, 68161 Mannheim -
gegen | das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1995 - 5 UF 166/94 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 6. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Zur Klarstellung wird der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1995 - 5 UF 166/94 - verletzt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausspruchs über die Zuweisung der Ehewohnung (Ziffer III) in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Papier | Haas | Hohmann-Dennhardt |