Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 570/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- der G... e.V., vertreten durch die Erste Vorsitzende
- der Frau E...,
- der D... Gesellschaft, vertreten durch den Präsidenten,
Edgar Roß Straße 17, Hamburg -
gegen | den Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1996 - 5 B 630.96 - |
hier: | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 1996 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerdeführer, der Deutsche Trägerverein der Tr... - nachfolgend TM -, eine Lehrerin der TM und ein der TM zugehöriger wissenschaftlicher Verein, wenden sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung in einem Verfahren, in dem sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zu Jugendsekten und Psychogruppen begehrt haben.
I.
1. a) Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie die Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. haben an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zum Thema "Maßnahmen der Bundesregierung auf dem Gebiet der Aufklärung über sogenannte Jugendsekten oder Psychogruppen einschließlich der mit ihnen rechtlich, wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder weltanschaulichen Zielsetzung verbundenen Organisationen" gestellt. Darin wird unter anderem gefragt, welche Gruppierungen die Bundesregierung zu den Jugendsekten oder Psychogruppen zähle und wie sie das Gefährdungspotential dieser Gruppierungen für die Gesellschaft einschätze. Nach fernmündlicher Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist die Antwort auf die Kleine Anfrage gestern an den Deutschen Bundestag abgesandt worden. Die Beschwerdeführer besorgen, in der Antwort kritisch erwähnt und den Jugendsekten oder Psychogruppen zugeordnet zu werden. Sie wenden sich insbesondere gegen die befürchtete Äußerung, TM könne zu psychischen Schäden führen.
b) Das für Jugend zuständige Bundesministerium rechnete in der Vergangenheit in verschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen die Bewegung der TM den Jugendsekten bzw. Psychogruppen zu und äußerte sich negativ über sie. Namentlich wurde der Vorwurf erhoben, die TM könne zumindest bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen. In einem daraufhin unter anderem von dem Trägerverein der TM angestrengten Klageverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. Dezember 1985 - 5 A 1125/84 - nach umfänglicher Beweisaufnahme im wesentlichen zugunsten der Kläger und untersagte der Bundesrepublik insbesondere die Äußerungen, TM gehöre zu den sogenannten Jugendsekten oder Psychosekten und könne zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76) das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wieder her. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - (NJW 1989, S. 3269) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.
Im Jahre 1993 begehrten die Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz gegen den in Vorbereitung befindlichen "Sektenreport 1993", in dessen Entwurf sich das damalige Bundesministerium für Frauen und Jugend wiederum kritisch mit der TM auseinandersetzte. Der Antrag blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verwies in seiner Beschwerdeentscheidung auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 und führte ergänzend aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende Beurteilung, denn eine sachkundige Würdigung dieses Vorbringens wäre mit einer umfangreichen, den Rahmen eines vorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden.
Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1919/95) anhängig gemacht, mit der sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Über diese Verfassungsbeschwerde ist ebenso wie über den mit ihr verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch nicht entschieden worden.
c) Auf die erwähnte Kleine Anfrage hin haben die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren den Antrag gestellt, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die TM-Organisation oder die TM zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen. Auch dieser Antrag ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß zur Begründung vollinhaltlich auf seinen den Sektenreport 1993 betreffenden Beschluß Bezug genommen.
2. Mit ihrer daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kleine Anfrage sei inszeniert worden, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, unter Umgehung der gegen die Veröffentlichung des Sektenreports gerichteten Rechtsschutzbegehrens die negativen Behauptungen über die Beschwerdeführer aufzustellen, die im Entwurf des Reports enthalten seien. Diese Behauptungen seien falsch, wie sie in ihrem den Sektenreport betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im einzelnen dargelegt hätten. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die den Urteilen dieses Gerichts vom 18. Dezember 1985 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 zugrunde liege, nicht den Vorwurf gestützt, TM könne zu psychischen Schäden führen. Ein entsprechender mißverständlich formulierter Satz in dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts sei vom Bundesverwaltungsgericht fälschlich in dem Sinne gedeutet worden, TM könne solche Schäden auslösen. Ihren umfänglichen Vortrag zu diesem Mißverständnis sowie das umfangreiche Tatsachenmaterial, das sie den Verwaltungsgerichten in den Folgeverfahren vorgelegt hätten, sei unter Verstoß gegen ihr Recht auf Gehör nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Weigerung der Gerichte, trotz der für sie drohenden schweren Rechtsverletzung in eine eigenständige Prüfung einzutreten, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag,
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens, hilfsweise, bis zum Abschluß einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 13. März 1996 (AZ.: 5 B 630.96) zu untersagen, die TM-Organisation oder die Transzendentale Meditation (TM) in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 (BTDrucks 13/3712), in irgendeinem Zusammenhang zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen; ausgenommen ist eine Erklärung des Inhalts, daß an der Behauptung, die TM gehöre zu den sog. Jugendsekten (bzw. Psychogruppen, Jugendreligionen etc.) nicht mehr festgehalten wird,
hilfsweise,
ihr durch eine einstweilige Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die genannte Beschwerde aufzugeben, in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 bei dem zu erwartenden nachstehenden oder ähnlich formulierten Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht der Bundesregierung im Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - gestattet bzw. nicht untersagt habe, TM als Jugendsekte oder Psychogruppe zu bezeichnen, weil TM bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen könne, den Zusatz anzufügen, daß die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in der Berufungsinstanz dazu angehörten psychiatrischen Fachgutachter jedoch ausdrücklich erklärt haben, daß die Behauptung, TM könne psychische Schäden auslösen, wissenschaftlich nicht berechtigt sei und daß desweiteren Erkenntnisse, die eine Warnung durch die Bundesregierung wegen einer von TM ausgehenden Gefährdung im Sinne der Kleinen Anfrage vom 1. Februar 1996 rechtfertigen könnten, weder damals vorgelegen haben und dementsprechend vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden sind noch heute vorliegen.
Zu ihrem Hilfsantrag tragen sie erläuternd vor: Selbst wenn sich der Hauptantrag durch Übermittlung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage an den Bundestag erledigt haben sollte, könne die begehrte Richtigstellung noch nachgereicht werden. Auf diese Weise ließen sich die mit der Verteilung und Veröffentlichung der Antwort verbundenen Rechtsverletzungen zumindest abmildern.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei hat die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 90, 277 <283>, stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung über den Erlaß der einstweiligen Anordnung hängt daher von der Abwägung der eintretenden Folgen ab.
Erginge die einstweilige Anordnung weder in dem mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag beantragten Umfang, so wäre zu erwarten, daß die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage sich erneut kritisch zur Organisation und zur Lehre der TM äußert und insbesondere ihre Behauptung wiederholt, TM könne psychische Schäden auslösen. Zwar ist der Inhalt der Antwort bislang nicht bekannt, die in der Kleinen Anfrage formulierten Einzelfragen geben aber Anlaß zu solchen Äußerungen. Sowohl durch die amtliche Bekanntmachung als auch durch die Weitergabe an die Medien würde die Antwort über die Parlamentarier hinaus der Öffentlichkeit bekannt werden. Angesichts der amtlichen Autorität der Bundesregierung könnten die zu erwartenden Behauptungen und Bewertungen den durch die früheren - schon länger zurückliegenden - Äußerungen angeblich hervorgerufenen Ansehensverlust für TM weiter verstärken. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, so würde sich dies als gravierende Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen der Beschwerdeführer darstellen. Eine spätere Richtigstellung falscher Behauptungen oder überzogener Wertungen wäre zwar möglich, könnte den eingetretenen Ansehensverlust aber jedenfalls nicht völlig ausgleichen.
Erginge die einstweilige Anordnung hingegen, hätte die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg, so würden in der Zwischenzeit das Recht und die Pflicht der Bundesregierung, Kleine Anfragen erschöpfend zu beantworten, unzulässig eingeschränkt. Zugleich wären damit wesentliche Nachteile für das Parlament selbst verbunden. Das Institut der Kleinen Anfrage dient dazu, Fraktionen und Parlamentariergruppen die Kontrolle der Regierung zu erleichtern und Informationen für die eigene parlamentarische Tätigkeit zu erhalten. Die Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems zu gewährleisten. Die mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung verbundene Beeinträchtigung wäre voraussichtlich von erheblicher Dauer, da sich nicht absehen läßt, wann in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Verzögerung einer inhaltlich voll dem Willen der Bundesregierung entsprechenden Antwort hat hohes Gewicht, denn zur Gewährleistung effektiver Ausübung des parlamentarischen Kontroll- und Informationsrechts durch Kleine Anfragen besteht ein - durch § 104 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestätigtes - erhebliches Bedürfnis an einer zeitnahen Antwort.
Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die Nachteile für die Beschwerdeführer weniger schwer. Der mit der Antwort der Bundesregierung möglicherweise für sie verbundene Ansehensverlust wird durch die Möglichkeit einer späteren Richtigstellung immerhin relativiert. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, die in die Verantwortung der Bundesregierung fallende Entscheidung über den Inhalt ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu reglementieren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl | Grimm | Haas |