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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 19/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2004 - 5 B 1208/04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 6. Mai 2004 - VL 1.2-231-49/2004 - wieder herzustellen.
Antragsteller: | NPD-Landesverband
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesvorsitzenden Stephan Haase, Günnigfelder Straße 101 a, 44866 Wattenscheid, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 23. Juni 2004 beschlossen:
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 6. Mai 2004 - VL 1.2-231-49/2004 - wird wieder hergestellt.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Papier | Jaeger | Haas |
Hömig | Steiner | Hohmann-Dennhardt |
Hoffmann-Riem | Bryde |