BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 15/21 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 - und des Verwaltungsgerichts München vom 28. Januar 2021 - M 26b E 21.393 - aufzuheben, |
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2. |
die Landeshauptstadt München – hilfsweise der Freistaat Bayern – zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich, spätestens bis zum 17. Februar 2021, eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verabreichen zu lassen, |
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3. |
hilfsweise die Landeshauptstadt München – hilfsweise den Freistaat Bayern – zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens bis zum 24. Februar 2021 eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verabreichen zu lassen, |
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4. |
höchst hilfsweise die Landeshauptstadt München – hilfsweise den Freistaat Bayern – zu verpflichten, dem Antragsteller entsprechend einer Person mit Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 8. Februar 2021 (BAnz. AT 08.02.2021 V1) eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren und dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot eines Impftermins zu unterbreiten |
Antragsteller: |
L…, |
- Bevollmächtigte:
- 1. …
- 2. …
- 3. …
- 4. … -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität („Gruppe 2“) ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||