BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 45/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2017 - 780017124006 - sowie die „Zwangsvollstreckungssache beim Amtsgericht Stralsund in der Sache DR II 216/17“ aufzuheben |
Antragsteller: |
1.N…, |
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2.B…, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier,
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. August 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Soweit sie sich gegen die „Zwangsvollstreckungssache“ wendet, bezeichnet sie schon keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie genügt aber auch im Übrigen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Schluckebier | Ott | |||||||||