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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 14/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M ….
gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. März 2010 - EuWP 4/09 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 10. Juni 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
Voßkuhle | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt | Landau |
Huber | Hermanns |