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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn...,
gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. November 2004 - EuWP 04/04 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.
Hassemer | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |