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„Die Rolle der Landesparlamente im europäischen Integrationsprozess“
Festrede anlässlich des 60jährigen Bestehens des Landes Baden-Württemberg im
Rahmen einer Landtagssitzung am 25. April 2012 (Landesgründungstag)
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Ministerinnen und Minister,
sehr geehrte Abgeordnete des Landtages,
sehr geehrte Damen und Herren,
A. Einleitung
„Ich bin ein Baden-Württemberger“.
Ein solches Bekenntnis eines Bürgers aus dem „Bindestrich-Land“ findet man kaum. „Einen Schwaben, einen Badener, einen Pfälzer oder einen Franken trifft man immer – aber eben selten einen, der sich ‚Baden-Württemberger’ nennt.“
So steht es in einer von der hiesigen Landeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Landeskunde. Bemerkenswert ist, dass die Landeskunde nicht etwa die Gefühle der Menschen im Jahr der Gründung des Landes vor sechzig Jahren beschreibt; die Landeskunde stammt aus dem Jahr 1999.
Ich habe gewisse Zweifel an der heutigen Richtigkeit der getroffenen Charakterisierung. Denn seit 1952 werden in Baden-Württemberg jedes Jahr Kinder geboren, deren Eltern keine Schwaben, Badener, Pfälzer oder Franken sind. Und jedes Jahr lassen sich Deutsche aus anderen Teilen Deutschlands in Baden-Württemberg nieder. Sie alle sind - wie der vor Ihnen stehende, aus Detmold stammende Freiburger Juraprofessor und Karlsruher Verfassungsrichter - Baden-Württemberger.
Baden-Württemberger - wenn auch nicht im Rechtssinne - sind zudem die vielen ausländischen Menschen, die hier ihre Heimat gefunden haben, ohne allerdings damit (jedenfalls nach geltendem Recht) einen Anspruch auf demokratische Teilhabe zu erwerben. EU-Ausländer dürfen zwar an den Kommunalwahlen teilnehmen. Bei den Landtagswahlen sind Ausländer aber nicht stimmberechtigt. Dennoch wollen wir - gerade hier im Landtag - auch mit Ihnen gemeinsam den sechzigsten Geburtstag Baden-Württembergs feiern.
Dass ich Baden-Württemberg heute meine Glückwünsche überbringen darf, bietet mir zugleich die willkommene Gelegenheit, dem Land für sechzig Jahre freundschaftliche Verbundenheit mit dem Bundesverfassungsgericht zu danken.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich selbstverständlich allen Ländern in gleicher Weise verbunden fühlt, so ist seine Beziehung zu Baden-Württemberg doch eine besondere. Das mag zum einen daran liegen, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem „Sitzland“ immer so wohl gefühlt hat, dass es selbst Abwanderungswünschen aus anderen Ländern stets widerstand.
Eine tiefere, fast könnte man sagen: emotionale Verbundenheit dürfte aber vor allem daraus resultieren, dass das Bundesverfassungsgericht in der Geburtsstunde seiner eigenen Rechtsprechung zugleich gewissermaßen „Geburtshilfe“ für das Land leisten durfte. Denn es war sein allererstes Urteil im Oktober 1951, mit dem das Bundesverfassungsgericht den Weg freimachte für die Volksabstimmung, die Voraussetzung der Landesgründung heute vor sechzig Jahren war. Auch wenn es sicher zu weitgehend wäre, das Bundesverfassungsgericht deswegen als „Hebamme“ Baden-Württembergs zu bezeichnen, so ist man doch in Karlsruhe auch ein wenig stolz darauf, dass das mit auf die Welt gebrachte Kind sich seit seiner Geburt so rundum prächtig entwickelt hat.
Baden-Württemberg ist heute eine Region, die weit über die deutschen Landesgrenzen hinaus vor allem für ihre sympathischen, fleißigen und innovativen Menschen bekannt ist und hierfür von vielen bewundert wird. Ihrem „Innovationstrieb“ freien Lauf lassen die Bürger Baden-Württembergs dabei nicht nur auf den Gebieten der Wirtschaft und der Wissenschaft. Auch hinsichtlich des Themas meines heutigen Vortrags, der „Rolle der Landesparlamente im europäischen Integrationsprozess“, beweist das „Erfinderland“ Baden-Württemberg seinen Pioniergeist.
Der Landtag von Baden-Württemberg trat vor sechzig Jahren zu seiner ersten Sitzung zusammen und ersetzte die drei bis dahin in Freiburg, Bebenhausen und Stuttgart tagenden Landtage von Baden, Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden. Die Gesetzgebungskompetenzen dieser Landtage wurden damals im Zuge der Landesgründung gewissermaßen auf den neuen Landtag übertragen.
Heute wandern die Gesetzgebungskompetenzen der Landtage zunehmend nach Brüssel ab. Eine Entwicklung, die von vielen mit Sorge beobachtet wird.
B. Bisherige Rolle der Landesparlamente im europäischen Integrationsprozess
Mein Amtsvorgänger Hans-Jürgen Papier etwa sieht den bereits seit längerem diagnostizierten schleichenden „Bedeutungsverlust“ der Landesparlamente durch Verlagerung immer weiterer Kompetenzen auf die Europäische Union mittlerweile an einem Punkt angekommen, der ihn um die „Staatsqualität“ der deutschen Länder bangen lässt. Es gehe - so Papier vor gut zwei Jahren hier in Stuttgart - „um nicht weniger als die Existenz der parlamentarischen Demokratie auf der Ebene der deutschen Bundesländer“ und damit „um unverzichtbare Existenzbedingungen der föderalen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt“.
In der Tat könnte eine spontane Antwort auf die Frage, welche Rolle die Landesparlamente im europäischen Integrations- und Rechtssetzungsprozess spielen, schlicht lauten: Überhaupt keine!
Führt man sich weiter vor Augen, dass immer mehr von den früher in den Lan- desparlamenten verhandelte gesellschaftspolitische Fragen heute auf europäischer Ebene entschieden werden, so drängt sich zunehmend die Frage auf, was in Zukunft - würde diese Entwicklung anhalten - aus den Landesparlamenten werden soll. In der Theorie verhandelt das Parlament die wesentlichen Strukturfragen eines Gemeinwesens und legt in Gesetzesform den allgemeinverbindlichen Rahmen fest, an den auch die anderen Staatsgewalten - die vollziehende ebenso wie die rechtsprechende Gewalt - gebunden sind. Ein Parlament, welches dieser Gesetzgebungsfunktion vollständig oder auch nur weitgehend beraubt wäre, müsste zumindest in eine tiefe Existenzkrise stürzen.
Die Gesetzgebungsfunktion eines Parlaments entspricht weitgehend seiner Gesetzgebungskompetenz. Gerade die Gesetzgebungskompetenzen sind es aber, die den Landesparlamenten zunehmend abhanden kommen, ohne dass dieser Entwicklung - zumindest bis in jüngste Zeit - Nennenswertes entgegengesetzt worden wäre. Der Grund hierfür liegt letztlich weniger auf europäischer Ebene, als vielmehr im Bauplan des bundesdeutschen Föderalismus:
Wie jede föderale Struktur ermöglicht auch die bundesdeutsche das Herauf- und Herunterwandern von Gesetzgebungskompetenzen. Während dies in der Anfangszeit der Bundesrepublik Deutschland vor allem eine Verlagerung von Landeskompetenzen auf Bundesebene bedeutete, kam später die Verlagerung nationaler - das heißt sowohl Bundes- als auch Landeskompetenzen - auf die europäische Ebene hinzu.
Gesteuert wird diese Wanderung der Gesetzgebungskompetenzen ausschließlich durch die Bundesverfassung, also durch das Grundgesetz. Und dieses Grundgesetz anerkennt zwar, dass es in den Ländern demokratisch gewählte Volksvertretungen geben muss, sieht aber für diese Volksvertretungen im Rahmen der Bundesgesetzgebung keine Rolle vor.
Im Parlamentarischen Rat zur Ausarbeitung des Grundgesetzes in den Jahren 1948/49 war intensiv über die Frage diskutiert worden, ob Vertreter der Landesparlamente im Rahmen einer zu schaffenden zweiten Kammer an der Bundesgesetzgebung beteiligt werden sollten. Die Befürworter der „Senatslösung“ setzten sich für eine Entsendung von Landtagsvertretern in die zweite Kammer ein. Die Vertreter der „Bundesratslösung“ sprachen sich für eine aus Gesandten der Landesregierungen zusammengesetzte Kammer aus. Andere - wie der damalige württemberg-badische Landtagsabgeordnete Theodor Heuss - hielten eine Kombination von Länderregierungsvertretern und Landtagsvertretern für vorzugswürdig.
Bekanntlich setzten sich die Vertreter der „Bundesratslösung“ durch, so dass die Vertretung der Länderinteressen im Rahmen der Bundesgesetzgebung seit 1949 über ein Organ erfolgt, das nur aus Vertretern der jeweiligen Landesregierungen zusammengesetzt ist.
Diese Struktur des bundesdeutschen Föderalismus wäre für die Landesparlamente solange kein Grund zur Klage gewesen, als es im wesentlichen bei den ihnen im Grundgesetz des Jahres 1949 zugewiesenen Kompetenzen geblieben wäre. Indes kam es anders: Von gewissen Rückverlagerungsversuchen im Rahmen der jüngeren Föderalismusreformen abgesehen war die Geschichte der Änderungen der Kompetenzartikel des Grundgesetzes vor allem von einem geprägt: Von einer im- mer weitergehenden Akkumulation von - ehemals den Landesparlamenten zustehenden - Gesetzgebungskompetenzen beim Bund.
Nachdem insoweit irgendwann gewisse Sättigungserscheinungen auftraten, wurde demgegenüber die Verschiebung von nationalen Gesetzgebungskompetenzen auf die europäische Ebene immer bedeutsamer.
Verlierer waren dabei wiederum die Landesparlamente: Weder kam ihnen ein Mitspracherecht bei der Frage zu, ob ihnen zustehende Gesetzgebungskompetenzen auf eine höhere Ebene transferiert werden sollten. Noch erhielten sie kompensatorische Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Ausübung der ursprünglich ihnen zustehen- den Kompetenzen auf den höheren Ebenen.
Dass diese Entmachtung der Landesparlamente im Rahmen föderaler Kompetenzverschiebungen keine Selbstverständlichkeit ist, zeigt der vergleichende Blick auf den Deutschen Bundestag:
Der deutsche Bundestag kann bei der Frage, ob seine Gesetzgebungskompetenzen nach Brüssel übertragen werden sollen, sein Veto einlegen. Denn jede Kompetenzverlagerung erfordert eine Änderung der europäischen Verträge, die zuvor vom Deutschen Bundestag - sowie vom aus den Länderregierungen zusammengesetzten Bundesrat - ratifiziert werden muss.
Ganz anders die Situation der Landesparlamente: Sie stehen einer Abwanderung ihrer Kompetenzen sowohl nach Europa als auch zum Bund weitgehend schutzlos gegenüber. Ihnen bleibt allein die - in ihrer praktischen Wirksamkeit freilich auch nicht gering zu schätzende - Möglichkeit, auf das Stimmverhalten ihrer jeweiligen Landesregierung im Bundesrat politisch einzuwirken. Eine rechtliche Handhabe steht ihnen indes nicht zu. Schon seit langen wird deswegen - wenn auch ohne Erfolg - gefordert, Kompetenzübertragungen von der Landes- auf Bundes- oder Unionsebene von einer Zustimmung der hiervon zuallererst betroffenen Landesparlamente abhängig zu machen.
Über sein Vetorecht hinaus hat der Bundestag zudem seit dem Vertrag von Lissabon gewisse Beteiligungsrechte im Rahmen der Ausübung der ihm vormals zustehenden Kompetenzen auf europäischer Ebene. Vor den Änderungen durch den Vertrag von Lissabon ähnelte die Rolle des Bundestages nach einer einmal erfolgten Kompetenzverlagerung nach Europa derjenigen der Landesparlamente.
Zwar wurde die nationale Kompetenzabwanderung teilweise durch die nationale Beteiligung im europäischen Rechtssetzungsverfahren über den Rat kompensiert. Dieser setzt sich aber - insoweit dem deutschen Bundesrat vergleichbar - ausschließlich aus den Vertretern der nationalen Regierungen zusammen, ohne den nationalen Parlamenten eine Stimme zu verleihen. Bislang galt also bei Verlagerungen nationaler Kompetenzen auf die Europäische Union das Gleiche wie bei Kompetenzverlagerungen von den Ländern auf den Bund: Entscheidungsmacht verschob sich nicht nur von einer Ebene auf die andere, sondern zugleich immer auch von der Legislative zur Exekutive.
Dass die mit der zunehmenden Verlagerung von Kompetenzen auf EU-Ebene verbundene teilweise „Entparlamentarisierung“ der Entscheidungsprozesse ein Problem darstellt, wurde auf europäischer Ebene aber erkannt. Im Vertrag von Lissabon schuf man Regelungen, die die nationalen Parlamente sowie ihre Parlamentskam- mern in gewissem Umfang in den europäischen Rechtssetzungsprozess einbinden.
Die Mitwirkungsmöglichkeit bezieht sich dabei in erster Linie auf die Frage, ob die Europäische Union bei der Ausübung der ihr übertragenen Gesetzgebungskompetenzen das sogenannte Subsidiaritätsprinzip beachtet hat.
Die Europäische Union darf - außer im Bereich ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz - nur dann tätig werden, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Unionsebene besser als auf mitgliedstaatlicher Ebene zu verwirklichen sind. Zu einem „Hüter“ dieses Subsidiaritätsprinzips sind seit dem Vertrag von Lissabon die nationalen Parlamente sowie ihre Parlamentskammern berufen.
Die - auch als „Frühwarnmechanismus“ bezeichnete - Einbeziehung der nationalen Parlamente sowie ihrer Parlamentskammern vollzieht sich dabei in drei Stufen: Auf der ersten Stufe werden sie umfassend und frühestmöglich von europäischen Rechtssetzungsvorhaben informiert. Zweitens erhalten sie Gelegenheit, noch vor Verabschiedung von Rechtsakten zur Frage der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips Stellung zu beziehen. Diese Stellungnahmen müssen von den Unionsorganen „berücksichtigt“ werden; bestreitet ein bestimmtes Quorum mitgliedstaatlicher Parlamente die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, kommt diesen sogar ein „suspensives Veto“ zu. Schließlich besteht drittens die Möglichkeit, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Erlass eines Unionsrechtsaktes vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
Mit den in den europäischen Rechtssetzungsprozess einbezogenen „nationalen Parlamenten“ und ihren jeweiligen „Kammern“ verleiht das Unionsrecht allerdings Rechte nur dem Bundestag sowie - als Parlamentskammer - dem Bundesrat, nicht aber den Landesparlamenten, die aus europäischer Sicht „Regionalparlamente“ sind. Ob und wenn ja inwieweit diese „Regionalparlamente“ von den nationalen Parlamenten und ihren Kammern an ihrem Willensbildungsprozess beteiligt werden, überantwortet das europäische dem nationalen Recht.
Den ihm so aus Europa zugespielten Ball hat das deutsche Bundesrecht bislang allerdings nicht angenommen. Vielmehr bleibt es in alten bundesstaatlichen Strukturen verhaftet. Danach erfolgt eine Beteiligung der Länder im europäischen Rechtssetzungsprozess weiterhin ausschließlich über den Bundesrat, das heißt die Landesparlamente sind in zweifacher Hinsicht vom Wohlwollen ihrer jeweiligen Landesregierung abhängig.
Diese Abhängigkeit betrifft zum einen den Informationsfluss von den europäischen Institutionen zu den Landesparlamenten. Die EU-Organe informieren möglichst frühzeitig und umfassend die jeweiligen nationalen Parlamente und ihre Kammern, also auch den Bundesrat, über alle europäischen Rechtssetzungsaktivitäten. Optimiert wird die Informationslage des Bundesrats weiter dadurch, dass zudem die Bundesregierung kraft Bundesgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben zu unterrichten, die für die Länder von Interesse sein könnten.
Die Landesparlamente haben zu der beim Bundesrat vorhandenen Informationsfülle aber grundsätzlich keinen Zugang und sind darauf angewiesen, von ihrer Landesregierung informiert zu werden. Damit sind sie im Ergebnis von frühzeitigen und um- fassenden Informationen über Gesetzgebungsentwicklungen im Rahmen der Europäischen Union bislang „weitgehend abgeschnitten“.
Die zweite Abhängigkeit der Landesparlamente von ihrer jeweiligen Regierung betrifft die Möglichkeit der Einspeisung des Willens der Landesparlamente in den europäischen Rechtssetzungsprozess. Denn auch dies kann wiederum nur über den Transmissionsriemen des Bundesrates, also über die Landesregierungen, erfolgen.
Erwähnt sei schließlich, dass bislang auch der an der europäischen Rechtssetzung beteiligte (europäische) Ausschuss der Regionen den Landesparlamenten kein Forum bietet, welches den Verlust ihrer Gesetzgebungskompetenzen kompensieren könnte. Zwar bestehen im Ausschuss der Regionen - etwa in Gestalt des dortigen „Subsidiaritätsnetzwerkes“ - durchaus anerkennenswerte Bestrebungen, auch den Landesparlamenten - als Vertreter der Regionen - mehr Gehör zu verschaffen.
Auch hier gilt aber: Zuständig für die Entsendung der 24 deutschen Vertreter im Ausschuss sind letztlich nicht die Landtage, sondern die Landesregierungen. Nur vereinzelt existieren daneben Vereinbarungen auf Landesebene, nach denen auch dem jeweiligen Landtag ein Mitspracherecht bei der Benennung der Landesvertreter zukommt.
C. Zukünftige Rolle der Landesparlamente im europäischen Integrationspro- zess
Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Die gute Stimmung sollten wir uns von dem - aus Landtagssicht - noch verbesse- rungsfähigen status quo aber nicht verderben lassen. Denn die Lage ist vielleicht doch nicht so entmutigend, wie sie auf den ersten Blick scheint. Es sind erste Silberstreifen am Horizont sichtbar. Und wen könnte es an einem Festtag wie diesem überraschen, dass es gerade das „Musterländle“ Baden-Württemberg beziehungsweise - noch etwas genauer - gerade der hiesige Landtag ist, der den Keim der Hoffnung sprießen lässt.
Im Jahr 2010 trafen sich die Landtagspräsidenten zu ihrer jährlichen Konferenz hier in der schönen baden-württembergischen Landeshauptstadt und verabschiedeten zur Stärkung der Landesparlamente im europäischen Integrationsprozess eine „Stuttgarter Erklärung“, deren Forderungen in beiden oben beschriebenen Aspekten die Abhängigkeit der Landtage von den Landesregierungen beseitigen oder doch zumindest abmildern soll.
Erstens wurde eine Verbesserung der Informationslage der Landesparlamente ge- fordert. Diesen solle ein unmittelbarer bundesgesetzlicher Informationsanspruch gegenüber dem Bundesrat auf umfassenden Zugang zu allen beim Bundesrat vorhandenen landesrelevanten EU-Informationen eingeräumt werden.
Zweitens solle die Stellung des Landtages gegenüber der jeweiligen Landesregierung gestärkt werden. Es solle vorzugsweise im Landesverfassungsrecht dem Landtag neben Informationsrechten die Möglichkeit gegeben werden, „landesverfassungsrechtlich eine Bindung der Landesregierung beim Stimmverhalten im Bundesrat und bei der Erhebung von Verfassungsklagen auf Bundesebene“ zu erreichen.
Auf die Erfüllung der ersten Forderung eines eigenständigen Informationsrechts gegenüber dem Bundesrat warten die Landesparlamente bislang vergeblich. Und so waren es wiederum die findigen Baden-Württemberger, die bereits im Jahr 2007 eine weitere Idee zur Verbesserung der Informationslage ihres Landtags hatten und als erstes deutsches Landesparlament eigene Mitarbeiter nach Brüssel entsandten. Mittlerweile sind diesem Vorbild andere Landtage, wie beispielsweise derjenige von Bayern, von Hessen und seit wenigen Wochen derjenige von Nordrhein-Westfalen gefolgt.
Freilich kann ein Verbindungsbüro in Brüssel angesichts der Fülle der die Länder betreffenden EU-Vorhaben und der enormen Bandbreite, Komplexität und Geschwindigkeit der EU-Gesetzgebung allenfalls eine ergänzende Funktion übernehmen. Vorzugswürdig bleibt aus Landtagssicht der Zugang zu dem umfassenden Informationspool des Bundesrates.
Nachdem ein direkter Zugang hierzu bislang verweigert wird, hat Baden-Württemberg - wiederum als erstes Land - dem Landtag den mittelbaren Zugang hierzu über die Landesregierung eröffnet.
Das im Februar letzten Jahres verabschiedete Landesgesetz über die Beteiligung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union regelt detailliert und denkbar umfassend nicht nur die unverzügliche Weiterleitung aller der Landesregierung von Bundesrat zur Verfügung gestellten Informationen in EU-Angelegenheiten, sondern sieht auch eine routinemäßige und vollständige Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung über alle möglichen Aktivitäten auf europäischer Ebene vor. In den anderen Ländern existieren - soweit ersichtlich - keine vergleich- bar weitreichenden Gesetze.
Ein optimaler - über den Bundesrat und die Landesregierungen vermittelter - Informationsfluss von den EU-Institutionen zu den Landtagen ist aber nur ein erster Schritt für eine Stärkung der Rolle der Landesparlamente im europäischen Integrationsprozess. In einem zweiten Schritt müssen die akquirierten, sehr umfangreichen Informationen von den Landtagen möglichst schnell verarbeitet werden. Hier haben mittlerweile alle Landtage in mehr oder weniger großem Umfang Vorsorge getroffen und spezielle Europa-Ausschüsse eingerichtet, in denen die Informationen für das Plenum des Landtages gebündelt und aufbereitet und entsprechende Beschlussentwürfe vorbereitet werden können.
In einem dritten Schritt schließlich muss gewährleistet sein, dass die vom Landtag gebildete Meinung zu bestimmten EU-Vorhaben ihren Weg auf die EU-Ebene findet.
Auch insoweit geht der baden-württembergische Landtag voran, der als erster deutscher Landtag die Forderung der „Stuttgarter Erklärung“ nach möglichst landesverfassungsrechtlicher Bindung der Landesregierung an bestimmte Beschlüsse des Landtages in EU-Angelegenheiten umgesetzt hat.
Der vor etwas mehr als einem Jahr neu gefasste Art. 34a Abs. 2 der Landesverfassung stellt ein Novum im deutschen Landesverfassungsrecht dar. Er statuiert erstmals eine Bindung des Abstimmungsverhaltens der Landesregierung im Bundesrat an Stellungnahmen des Landtages, soweit ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder an die Europäische Union übertragen werden sollen oder durch ein Vorhaben der Europäischen Union im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder unmittelbar betroffen werden. Ebenfalls gebunden ist die Landesregierung an Beschlüsse des Landtages, mit denen die Landesregierung ersucht wird, im Bundesrat auf die Erhebung einer Subsidiaritätsklage hinzuwirken.
Diese landesverfassungsrechtlichen Regelungen haben das Potential, den Bedeutungsverlust des Landtages nicht nur zu stoppen, sondern sogar teilweise rückgängig zu machen: Sie räumen nicht nur dem Landtag - zusammen mit den anderen Landtagen - bei der Abwanderung seiner Gesetzgebungskompetenzen nach Europa ein Veto ein. Sondern sie beteiligen darüber hinaus den Landtag über den Transmissionsriemen des Bundesrates an der Ausübung der bereits früher nach Europa übertragenen Gesetzgebungskompetenzen.
Wie wirksam diese Regelungen in der Praxis sein werden, hängt freilich davon ab, dass entsprechend der Forderung der „Stuttgarter Erklärung“ solche oder ähnliche Regelungen auch in den anderen Länder erlassen und die Stimme des baden-württembergischen, vom Landtag angewiesenen Regierungsvertreters nicht allein bleibt im Konzert des Bundesrates.
Ob dies gelingt, wird letztlich vielleicht zu einem gewissen Grad auch vom Bundesverfassungsgericht abhängen. Diskutiert wird nämlich sowohl die Frage, ob die Einführung vergleichbarer landesverfassungsrechtlicher Regelungen in allen Ländern durch das Grundgesetz geboten oder ob sie im Gegenteil nicht vielmehr verboten ist.
So könnte man einerseits darüber nachdenken, ob die im Lissabon-Urteil statuierte „Integrationsverantwortung“ der deutschen gesetzgebenden Körperschaften nicht auch den Landesparlamenten obliegt. Nach dem Konzept der Integrationsverant- wortung sind - vereinfacht gesprochen - die deutschen Regierungsvertreter im (Eu- ropäischen) Rat an Beschlüsse des Deutschen Bundestages bzw. des Bundesrates gebunden, wenn Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer Ebene auf dynamische, weitgehend unbestimmte Kompetenzvorschriften mit Blankettcharakter gestützt werden sollen.
Andererseits stellt sich die Frage, ob das Grundgesetz vielleicht im Gegenteil einer landesparlamentarischen Bindung der Landesregierung im Bundesrat entgegensteht. In diese Richtung könnte möglicherweise eine ältere, aus dem Jahr 1958 herrührende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden. Auch insoweit bleibt die Zukunft, in die wir dem heutigen Motto entsprechend „hineinfeiern“ wollen, also spannend.
D. Schlussworte
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich komme zum Schluss meines Vortrages. Ihnen und den Menschen in Baden-Württemberg wünsche ich zum sechzigsten Geburtstag unseres Landes von ganzem Herzen alles Gute und Gottes Segen! Möge Baden-Württemberg auch in Zukunft über eine starke und handlungsfähige Volksvertretung verfügen, damit Demokratie - wie es einmal der große Baden-Württemberger Theodor Heuss gesagt hat - nicht bloß ein Wort, sondern ein „lebensgestaltender Wert“ bleibt.
Bewahren Sie sich auch in den nächsten sechzig Jahren den Mut, ausgetretene Pfade zu verlassen und Neues zu wagen. Und bewahren wir uns die unnachahmliche Mischung aus Schaffenskraft und „savoir vivre“, die unser Land zu einer der lebenswertesten und liebenswertesten Regionen Europas macht.
Vielen Dank!