Aktuell

Copyright © 2013 BVerfG

Eröffnungsstatement

zu den
12. Karlsruher Verfassungsgesprächen:

„Repräsentative Demokratie und Bürgerbeteiligung:
wie direkt soll - und darf - Partizipation im Rechtsstaat sein?“

22. Mai 2012
Rathaus am Marktplatz, Karlsruhe

Professor Dr. Andreas Voßkuhle
Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Meine sehr verehrten Damen und Herren,

als Schirmherr der 12. Karlsruher Verfassungsgespräche darf ich Sie sehr herzlich begrüßen. Diese Grüße möchte ich namentlich richten an Herrn Oberbürgermeister Fenrich und Herrn Bürgermeister Obert als Vertreter der Stadt Karlsruhe, in deren Rathaus wir heute zusammengekommen sind. Stellvertretend für die so zahlreich anwesenden Vertreter der Justiz begrüße ich den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Herrn Professor Dr. Tolksdorf, ferner - als Vertreter der Verwaltung - Frau Polizeipräsidentin Gerecke und den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Herrn Holzem.

Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen die Teilnehmer der Karlsruher Verfassungsgespräche. Dem Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Friedrich, möchte ich für seine Teilnahme ebenso danken wie dem Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, Herrn Kretschmann, dem Bundesrichter und Präsidenten a.D. des Schweizerischen Bundesgerichts, Herrn Aemisegger, dem Präsidenten des Deutschen Städtetages, Herrn Ude, sowie Herrn Professor Dr. Renn von der Universität Stuttgart.

Meinen Dank möchte ich schließlich richten an Herrn Bundesverfassungsrichter a.D. Professor Dr. Siegfried Broß, der die Tradition dieser Karlsruher Verfassungsgespräche maßgeblich mit geformt hat und heute Abend ebenfalls anwesend ist.

Partizipation ist in! Kein politischer Leitbegriff löst in Deutschland vergleichbaren Enthusiasmus aus. Und umgekehrt: Werden beim missmutigen Souverän akute Politikverdrossenheit und Ohnmachtsgefühle diagnostiziert, steht meist direkte Bürgerbeteiligung auf dem Behandlungsplan. Dass es in Artikel 20 des Grundgesetzes heißt, alle Staatsgewalt werde vom Volke „in Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt, empfinden nicht wenige als ein uneingelöstes Versprechen. Eine Folge sind etwa sehnsuchtsvolle Blicke über den Bodensee; Herr Bundesrichter Aemisegger wird uns heute Abend sicher Eindrücke aus der Nähe vermitteln.

Die Organisatoren der Karlsruher Verfassungsgespräche haben ein feines Gespür bewiesen für ein verfassungspolitisches Großthema unserer Zeit. „Wieder einmal“, kann man mit Blick auf das Thema des letzten Jahres - zur Erinnerung, es lautete: „Europa nach Lissabon - quo vadis?“ - getrost ergänzen. Ein Blick auf das divers besetzte Podium verdeutlicht den Anspruch, dass die verfassungspolitische Diskussion kein Vorrecht der Verfassungsjuristin oder des Verfassungsjuristen sein darf. Was gemeint ist, wenn von „Verfassung als öffentlichem Prozess“ die Rede ist, wird auch in Veranstaltungen wie dieser erfahrbar. Es bereitet mir deshalb große Freude, die Karlsruher Verfassungsgespräche als Schirmherr unterstützen zu können.

Falsch wäre es, im Ruf nach direkter Partizipation zugleich einen Abgesang auf die repräsentative Demokratie zu hören. Die Einführung direktdemokratischer Entscheidungsformen bereitet keinen Weg, an dessen Ende die repräsentative Demokratie auf den Müllhaufen der Geschichte zu entsorgen wäre. Direkte Demokratie ist nicht demokratischer als repräsentative. Diese Fehlvorstellung wird durch die Semantik des Direkten und Unmittelbaren sicherlich befördert, scheint doch deren Gegenteil der Umweg, das Umständliche zu sein. Doch der Eindruck täuscht: Was Parlamente können, können nur Parlamente. Im Wahlakt anerkennen wir uns gegenseitig als Bürgerinnen und Bürger gleich an Würde und politischer Freiheit. Mit jeder Wahl begründen wir aufs Neue ein Gemeinwesen, das seinen Herausforderungen nicht fragmentiert, isoliert und schematisch begegnen möchte, sondern vernetzt, ausgewogen und differenziert. Dies leistet das Parlament als der zentrale und öffentliche Ort der politischen Debatte und Entscheidung. Zugleich hat mit dem Abgeordneten jemand einzustehen für die getroffene Entscheidung. Es ist diese Verantwortung, welche die Freiheit jedes Abgeordneten rechtfertigt, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und nur dem eigenen „Gewissen unterworfen“ zu sein, wie es das Grundgesetz nicht frei von Pathos formuliert.

Natürlich: hier wird offensichtlich ein Ideal gezeichnet, hinter dem die Wirklichkeit zurückbleiben kann - und oft auch zurückbleibt. Den Wert des Ideals schmälert das nicht. Es ist kein Konkurrent erkennbar, der an die Stelle des Parlamentes treten könnte, wenn es darum geht, in einer komplexen Welt legitime kollektiv bindende Entscheidungen zu treffen.

Direktdemokratische, sachunmittelbare Demokratie findet ihren Platz also nicht in Konkurrenz zur repräsentativen Demokratie, sondern neben ihr. Es kann nicht darum gehen, eine Fundamentalentscheidung zwischen „direkt“ und „repräsentativ“ zu treffen und das Gemeinwesen auf jeder Ebene nach ihr auszugestalten. Stattdessen muss es darum gehen, Kontexte und Konstellationen zu erkennen, in denen sich direktdemokratische Prozeduren der Entscheidungsfindung bewähren. Direktdemokratische Verfahren sind ein legitimatorischer Baustein, der bestimmte Entscheidungen stabil zu untermauern vermag, andere aber nicht. Anschauungsmaterial zur Diskussion und Evaluation kann dabei den deutschen Landesverfassungen und ihrem Kommunalrecht ebenso entnommen werden wie den Erfahrungen anderer demokratischer Staaten. Den Wert der heutigen „Karlsruher Verfassungsgespräche“ macht dies unmittelbar offensichtlich.

Besonders naheliegend erscheint mir eine Bürgerbeteiligung jenseits des Wahlaktes bei Infrastrukturvorhaben. Derzeit fallen hier regelmäßig die reale und die demokratietheoretische Baustelle in eins. Zwar ist schon das geltende Verwaltungsrecht offen für die Belange von Betroffenen und Interessengruppen. Schaute man aber jüngst über das Panorama des Stuttgarter Schlossgartens, dann zeigte sich drastisch, dass diese Partizipationsmöglichkeiten, wenn vielleicht nicht von Mehrheiten, so doch von großen Minderheiten als unzureichend empfunden werden. Hier zwingt die Evidenz weithin geteilter Unzufriedenheit zur Evaluation etablierter Legitimationsverfahren. Welche Verfahren hier legitimationsstiftend wirken können, skizzierte etwa Herr Professor Renn, der an den Karlsruher Verfassungsgesprächen heute Abend teilnehmen wird.

Drängend wird die Frage nach direkter Partizipation in Gestalt des Plebiszits in Hinblick auf den Platz der Bundesrepublik in Europa. Das Grundgesetz ist offen für Europa. Ausdrücklich erlaubt und gestaltet es die Übertragung von Hoheitsrechten. Das Grundgesetz stellt sich aber Entwicklungen entgegen, die das von ihm konstituierte Gemeinwesen der politischen Bedeutungslosigkeit preisgeben. Die souveräne Staatlichkeit Deutschlands wird durch die sog. Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3 GG unabänderbar garantiert. Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber darf sie nicht aufgegeben. Wollte man diese Grenze überschreiten - und dies könnte unter bestimmten Umständen politisch durchaus richtig und gewollt sein -, müsste Deutschland sich eine neue Verfassung geben. Dabei wäre das Volk zu beteiligen. Denn: Ohne das Volk geht es nicht!

Mit diesem Loblied auf die repräsentative Demokratie, verbunden mit zwei ganz unterschiedlichen Kontexten, in denen sie herausgefordert wird, mag es an dieser Stelle sein Bewenden haben. Für weitere Zugänge und Perspektiven sind nun die Karlsruher Verfassungsgespräche das richtige Forum. Ich wünsche Ihnen und uns allen einen ertragreichen Austausch!