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Ansprache
des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
zum
Festakt anlässlich des 60-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts
am 28. September 2011 im Badischen Staatstheater in Karlsruhe
(Es gilt das gesprochene Wort!)
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!
Runde Geburtstage sind immer auch Tage der Besinnung. Man blickt zurück auf das, was die vergangenen Jahre gebracht haben, und versucht, ein Resümee zu ziehen. Gleichzeitig denkt man über die Herausforderungen nach, die vor einem liegen. Beides möchte ich heute anlässlich des 60. Geburtstags des Bundesverfassungsgerichts tun.
I.
Die Bedeutung dieser Institution für die Entwicklung des Rechts und der politischen Kultur in der Bundesrepublik Deutschland ist heute schon von Herrn Bundespräsidenten Wulff, Frau Bundeskanzlerin Merkel und Herrn Ministerpräsidenten Kretschmann aus unterschiedlichen Perspektiven gewürdigt worden. Ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre anerkennenden und wohlwollenden Worte. Wir freuen uns über die hohe Wertschätzung, die das Gericht in den sechs Jahrzehnten seines Bestehens nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, sondern auch durch seine politischen Akteure erfahren hat. Diese Wertschätzung und der Respekt, der dem Gericht trotz manch unliebsamer Entscheidung immer wieder entgegengebracht wurde, sind das unverzichtbare Fundament einer funktionsfähigen Verfassungsgerichtsbarkeit und damit letztlich auch des demokratischen Verfassungsstaates. Das schließt Kritik an einzelnen Urteilen und Beschlüssen keineswegs aus. Auch Verfassungsgerichte müssen sich dem öffentlichen Diskurs stellen. Sie können ihre eigenen Entscheidungen aber nicht vollstrecken und sind deshalb auf die grundsätzliche Akzeptanz ihrer Tätigkeit angewiesen. Diese Akzeptanz entsteht nicht von selbst, sie will immer neu erarbeitet werden. Das ist uns in der Vergangenheit gelungen und das soll auch in Zukunft so sein. Dabei darf freilich nicht vergessen werden, dass sich die Rahmenbedingungen des Arbeitsalltags ändern und das Gericht immer wieder mit neuen verfassungsrechtlichen Konfliktlagen konfrontiert wird. Betrachten wir das letzte Jahrzehnt deshalb etwas genauer.
II.
1. Manche Veränderungen sind äußerlich sofort erkennbar: Mehrfacher Richter- und Präsidentenwechsel, Stabsübergabe im Direktorium des Gerichts, Umzug in den vorübergehenden Amtssitz, Anfang der Renovierung des alten Gebäudeensembles im Schlossgarten. Der Charakter des Gerichts ist dadurch im Kern – so scheint es mir – unberührt geblieben. Das ist nicht selbstverständlich. Es sind die einzelnen Menschen, die eine Institution mit Leben erfüllen. Sie werden aber ihrerseits geprägt durch den Geist und die Kultur dieser Institution. Die gemeinsame 60-jährige Arbeit am Verfassungsrecht hat hier ein robustes Ethos der Unabhängigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und intellektuellen Demut entstehen lassen, dem sich kaum ein Mitglied des Hauses entziehen kann. Darauf können wir weiter aufbauen!
2. Andere Veränderungen wiegen dagegen schwerer. Das gilt insbesondere für die Anzahl der zu erledigenden Verfahren. Sie betrug im Jahre 2001 insgesamt 4620. In den letzten drei Jahren lag die Zahl der zu erledigenden Verfahren zwischen 6300 und 6500. Das ist eine Steigerung um fast 40 Prozent. Ungefähr zwei Drittel aller Verfahren konnten in einem Jahr abgeschlossen werden. Das gelang nur durch enormen Arbeitseinsatz auf allen Ebenen von den Geschäftsstellen bis hin zu den Richterinnen und Richtern sowie durch die Erhöhung der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von vormals drei auf nunmehr vier pro Richterdezernat. Um Missverständnissen gleich vorzubeugen: Arbeit scheut hier niemand! Angesichts einer sehr großen Anzahl von offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfassungsbeschwerden stellt sich aber die Frage, ob die Ressourcen des Gerichts an der richtigen Stelle eingesetzt werden und es seine eigentliche Aufgabe, Verfassungsverstöße zu beheben und die Verfassung fortzuentwickeln, unter den jetzigen Voraussetzungen noch lange gut erfüllen kann. In den letzten zehn Jahren wurden 53.148 Kammerentscheidungen getroffen. 13.061 davon wurden begründet und lediglich 943 – also weniger als zwei Prozent – waren erfolgreich. Deshalb ist es unbedingt notwendig, einmal mehr über Entlastungsstrategien nachzudenken, die aber die Eigenschaft des Bundesverfassungsgerichts als Bürgergericht nicht antasten dürfen.
3. Wenden wir uns aber nun dem zu, was das Bundesverfassungsgericht vor allem ausmacht: seinen konkreten Entscheidungen. In der Amtlichen Sammlung finden sich für den Zeitraum der letzten zehn Jahre ungefähr 340 Senatsentscheidungen. Das ist eine stolze Zahl, wenn man bedenkt, dass die Voten zu einer Senatsentscheidung, in denen der Berichterstatter Sachverhalt und Rechtslage für die Beratung im Senat aufbereitet, selten unter 200, mitunter aber gerne auch 500 Seiten umfassen und alle jeweils über einen umfangreichen Anlagenapparat aus mehreren Aktenordnern Material verfügen, das ebenfalls von allen Mitgliedern des Senats „verdaut“ werden will.
Die Themen der Senatsentscheidungen decken ein breites Spektrum ab. Hervorzuheben sind hier etwa:
Selbst die wichtigsten Urteile und Beschlüsse kann ich hier aus Zeitgründen nicht näher präsentieren. Einige wenige Stichworte mögen aber belegen, dass das zurückliegende Jahrzehnt an grundsätzlichen und wegweisenden Entscheidungen nicht arm war: Großer Lauschangriff (BVerfGE 109, 279), Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274), Vorratsdatenspeicherung (BVerfGE 125, 260), Europäischer Haftbefehl (BVerfGE 113, 273), Lissabon-Vertrag (BVerfGE 123, 267), Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133; BVerfG, 2 BvR 2365/09 u. a.), Euro-Rettungsschirm (BVerfG, 2 BvR 987/10 u. a.), Rechte des biologischen Vaters (BVerfGE 108, 82), Lebenspartnerschaftsgesetz (BVerfGE 105, 313), AWACS-Einsatz Türkei (BVerfGE 121, 135), Zuwanderungsgesetz (BVerfGE 106, 310), Bundestagsauflösung (BVerfGE 114, 121), Nebeneinkünfte von Abgeordneten (BVerfGE 118, 277), Hartz IV-Regelsatzberechnung (BVerfGE 125, 175), Glykol (BVerfGE 105, 252), Sportwettenmonopol (BVerfGE 115, 276), Rauchverbot (BVerfGE 121, 317), Negatives Stimmgewicht im Wahlrecht (BVerfGE 121, 266), Einsatz von Wahlcomputern (BVerfGE 123, 39), Führungsämter auf Zeit (BVerfGE 121, 205), Kopftuch von Lehrerinnen (BVerfGE 108, 282), Sonntagsruhe (BVerfGE 125, 39). Das ist nur eine kleine, fast beliebige Auswahl.
Analysiert man diese und andere Entscheidungen genauer, dann zeigt sich, dass Verfassungsrechtsprechung wahrlich kein einfaches „Geschäft“ ist: Der Text des Grundgesetzes ist gerade im Grundrechtsteil karg und schlicht, die meisten Begriffe sind konkretisierungsbedürftig und viele neue Sachverhaltskonstellationen konnte der Verfassungsgeber nicht vorausahnen. Zudem sind die Aufgaben einer guten Verfassung vielgestaltig. Sie soll die Grundrechte des einzelnen Bürgers gewährleisten und ihn vor unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen schützen, den politischen Prozess ordnen, als inhaltliches Leitbild dienen, verfassungsgerichtliche Kontrolle ermöglichen und die Bildung und Erhaltung staatlicher Einheit fördern. Damit die Verfassung diese Funktionen dauerhaft erfüllen kann, muss sie jenseits ihrer materiellen Einzelaussagen zumindest drei Eigenschaften aufweisen. Sie muss stabil sein, sie muss offen sein für Entwicklungen in der Zukunft und sie muss die Dynamik gesellschaftlicher und politischer Prozesse aufnehmen und angemessen verarbeiten können. Diesen dritten Aspekt kann man mit „Vielfaltsicherung“ umschreiben. Erst das fein abgestimmte Zusammenspiel dieser drei teilweise gegenläufigen Parameter schafft jene relative Konstanz einer Verfassung, die der Dienstbarmachung für die Ziele und Interessen temporärer Mehrheiten eine Absage erteilt, ohne sich dem Bedürfnis nach Anpassung an die Erfordernisse der Zeit zu verschließen.
Als letztverbindlicher Interpret des Grundgesetzes ist das Bundesverfassungsgericht nicht nur zur Entscheidung der dort abschließend aufgezählten Verfassungsstreitigkeiten berufen. Gleichzeitig ist ihm in besonderer Weise die Pflege der Verfassung insgesamt anvertraut. Aus unserer Sicht hat das Gericht diese Aufgabe gut bewältigt. Ob sich diese Einschätzung mit der externen Sicht deckt, darüber gibt unter anderem ein Sammelband mit Beiträgen von Philosophen, Theologen, Politologen, Historikern, Journalisten und ausländischen Juristen Aufschluss, dem Herr Kollege Stolleis auf Anregung des Gerichts zur Geburt verholfen hat und den er uns gleich vorstellen und übergeben wird. Schon an dieser Stelle sei ihm und den Autoren sehr herzlich für dieses schöne Geburtstagsgeschenk gedankt.
III.
Die überwiegend zustimmende, mitunter aber auch kritische Begleitung der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch Wissenschaft, Politik und Medien ist kein Selbstzweck, sondern sie soll dazu beitragen, dass das Gericht auch seine zukünftigen Aufgaben gut erfüllt. Damit komme ich zu den Herausforderungen, die vor uns liegen. Fünf Entwicklungen verdienen aus meiner Sicht vor allem unsere Aufmerksamkeit:
Meine Damen und Herren!
Gefordert sind hier zunächst Politik und Gesetzgeber. Unser Grundgesetz kann und will gute Politik nicht ersetzen – es soll sie ermöglichen und im besten Fall erleichtern, absichern und fördern. Damit dies gelingt, bedarf es weiterhin eines umsichtigen, mutigen und klugen Bundesverfassungsgerichts, das das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes und seiner staatlichen Institutionen genießt. Ich bin insofern voller Zuversicht! 60 Jahre sind kein Alter. Gehen wir es gemeinsam an!
Vielen Dank!